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Landesplanerischer Kontext


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2.3. Landesplanerischer Kontext

 

Das Projekt wird von uns auch mit Blick auf die landesplanerische Gestaltung des Windkraftausbaus in Schleswig-Holstein mit Unverständnis betrachtet. Wenn man die ohnehin unsichere Gesetzeslage rund um das bekannte OVG-Urteil und die neue Gesetzesinitiative des Landes außen vor lässt, so ist festzustellen, dass zumindest die relative Geeignetheit des hier ausgewiesenen Windkraftgebietes bei Umsetzung der erkennbar gewordenen Planungen im Kontext der Landes-Regionalplanung nicht gegeben ist und damit exakt der ursprünglichen Einschätzung der Landesplanung vor Beantragung durch die Stadt Kiel  entspricht.

Die erst jetzt öffentlich zugänglichen Informationen zum Projekt verdeutlichen, dass der auflagenfreie Betrieb des WKP bei mehreren gesetzesrelevanten Punkten an seine gesetzlich erlaubten Grenzen stößt und teilweise erheblich darüber hinaus. Dies betrifft u.a. die artenkundliche Bewertung mit Blick auf den Fledermausschutz, die hörbare Lärmentwicklung in der Nacht, den prognostizierten Schattenwurf sowie die Tatsache, dass zur Einhaltung der Mindestabstände selbst um die letzten 90m gerungen wird (metergenauer Abzug von Hofgebäuden), um den WKP so zu errichten, wie er hier planerisch vorgesehen ist. Der Betrieb des WKP ist nach den betreffenden Gutachten nur mit Auflagen möglich.

Wenn man zusätzlich noch berücksichtigt, dass extra ein Landschaftsschutzgebiet geopfert werden muss (!), die landschaftlich ohne Zweifel gravierenden Veränderungen für den ganzen Süden Kiels (WKA-Höhe 250m über Normal-Null!) als de facto vernachlässigbar deklariert werden (!) und man bewusst stadtplanerische Ziele ignorieren muss (s.o.), um diesen WKP in Betrieb zu nehmen, dann zeigt dies sogar mehr als deutlich die prinzipielle Ungeeignetheit des Gebietes für dieses Vorhaben.

 Und dies gilt erst recht in Würdigung des OVG-Urteils, das mehr als deutlich gemacht hat, dass es im Lande wesentlich geeignetere Flächen zur Errichtung eines WKP gibt. Mit beispielsweise deutlich komfortablerem Sicherheitsabstand für die Bevölkerung. Dies hatte die ursprüngliche Landesplanung wie erwähnt auch bereits so schon festgestellt.

Mit der neuen Informationslage muss das Land unserer Meinung nach reagieren und spätestens im Rahmen der erwartbaren Neuregelung der Regionalpläne, aber auch im angehenden Genehmigungsverfahren zu einer anderen Bewertung kommen.

 Und, um es auch gleich zu verdeutlichen: Diese Einschätzung hat nichts mit dem vielzitierten St. Floriansprinzip zu tun („Windkraft ja, aber nicht vor meiner Haustür!“). Sie basiert - wie oben beschrieben und im Weiteren noch verdeutlicht - auf der in jeder Hinsicht  völligen Unverhältnis­mäßigkeit der geplanten Umsetzung dieses Projektes.

 Die Stadt Kiel tut sich keinen Gefallen, in einem zeitlich forcierten Vorgehen das Projekt gegen eine später wahrscheinliche und jetzt schon erkennbar unterdurchschnittliche bis entgegengesetzte landesplanerische Bewertung durchzudrücken. Hier drohen etliche Ansätze für berechtigte Klagen seitens der betroffenen Bürger, aber auch der Investoren. Diesem Risiko sollte sich die Stadt Kiel nicht wissentlich oder unwissentlich aussetzen, sondern vorher eine Klärung der in dieser Stellungnahme aufgezeigten Kritikpunkte herbeiführen.

Fazit: Die prinzipielle, aber auch relative Geeignetheit des geplanten Projektes im Landesplanungskontext ist nicht ansatzweise gegeben.

 Fortsetzung: Gesundheitsgefährdung durch Infraschall und hörbaren Lärm